Wettbewerbsrecht
Unter dem Begriff des Wettbewerbsrechts wird im Allgemeinen das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (Lauterkeitsrecht) sowie das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) verstanden.
Das Ziel ist die Gewährleistung des freien Leistungswettbewerbs und die Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern, wobei der Wettbewerb selbst, als das konkurrierende Verhalten von Wirtschaftssubjekten auf einem gemeinsamen Markt zur Erreichung eines gleichgerichteten Zieles verstanden werden kann.
In Deutschland liegt der Fokus des Wettbewerbsrechts weniger auf dem „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ (GWB), sprich der Verhinderung von Absprachen zur Vermeidung von Wettbewerb und der willkürlichen Beschränkung des Selbigen.
Im Vordergrund steht das „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG) sowie eine Reihe von Neben- und Spezialgesetzen, wie beispielsweise die Preisabgabenverordnung (PAngV), das Kennzeichenrecht (Namensrecht, Markenrecht, …), das Telemediengesetz (TMG), usw.
Das „Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG) regelt das Verhalten der Marktteilnehmer und verhindert die Verzerrung des Wettbewerbs aufgrund der unlauteren Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen gegenüber den Mitbewerbern (z. B. durch Missachtung von unternehmens- und produktbezogenen Schutzrechten).
Paragraf 1 des UWG postuliert: „Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“
Nicht zuletzt, da sich der Wettbewerb zunehmend auf - transparente - Online-Märkte verlagert, fällt es deren Teilnehmern zusehends leicht wettbewerbsrechtliche Verstöße aufzudecken. In diesem Kontext spielen auch immaterialgüterrechtliche Regelungen, wie z. B. das Uhrheberrecht, eine immer größere Rolle.
Das Lauterkeitsrecht (UWG) ist auch dem Überbegriff des „Gewerblichen Rechtsschutzes“ zuzuordnen. Die gewerblichen Schutzrechte prägen wiederum gemeinsam mit dem Urheberrecht den Begriff des „Geistigen Eigentums“.
In der Praxis ergibt sich so eine Vielzahl von Ansatzpunkten für wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (einschließlich Beseitigung), Schadensersatz und ggf. Gewinnabschöpfung gegenüber den konkurrierenden Mitbewerbern und, wenngleich nur mittelbar, gegenüber Verbrauchern, aus denen regelmäßig Abmahnungen und Klagen resultieren.
Aber auch Verbraucherschutzorganisationen (wie z. B. Verbraucher- / Wettbewerbszentralen) können gegen unlautere Methoden mittels kollektivrechtlicher Verbandsklagen vorgehen.

